Sachkundiger für PSAgA nach PSA-V §14
PSA Schulungen
Diese Ausbildung ist für alle Personen, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz überprüfen. Die gesetzlichen Vorgaben und die Hersteller der Produkte fordern eine Überprüfung der PSAgA mind. 1x jährlich durch eine sachkundige Person. Ziel der Ausbildung ist es ein umfangreiches Wissen über PSAgA/RA herzustellen und den betriebssicheren Zustand der Ausrüstung feststellen zu können. Ausgenommen: Höhensicherungsgeräte, Abseilgeräte und fixe Anschlageinrichtungen für welche, laut Gebrauchsanleitung der Hersteller, eine spezielle Ausbildung erforderlich ist. Der Test muss positiv absolviert werden, um eine Bestätigung zu erhalten!
Dauer: 2 Tage
Voraussetzung: 18 Jahre, überdurchschnittliche Erfahrung im Umgang mit PSAgA; PSAgA-Anwendergrundausbildung absolviert; Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Aufgaben verantwortungsvoll und gewissenhaft erfüllen.
THEORIE / Inhalt (Dauer ca. 8 Stunden)
Gesetze und Verordnungen (ASchG, BauV, PSA-V, BauKG, AStV,)
STOP-Prinzip, AUVA Publikationen
Gefährdungsbeurteilung / Evaluierung
Auswahl der richtigen PSAgA/RA
konstruktive Zusammenhänge der PSAgA/RA
Normen der einzelnen Produkte, Baumusterprüfung, Kategorien der PSA
Kennzeichnung, Lebensdauer
Pflege, Wartung, Lagerung
bestimmungsgemäße Verwendung
Überprüfung der Produkte, Erkennen von Mängeln, jährliche Überprüfung
auftretende Kräfte und Energien (Sturzfaktor)
Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten
Gefahren bei der Verwendung von PSAgA/RA (äußere Einflüsse)
Rettungskonzept / Rettungskette, Erste Hilfe Maßnahmen / Hängetrauma
PRAXIS / Inhalt (Dauer ca. 8 Stunden)
praktische Anwendung der PSAgA (Allgemeines)
praktische Übung zur Feststellung von Mängeln anhand von Demonstrationsobjekten
praktische Prüfung und schriftliche Verständniskontrolle (Test)
Abschluss mit Zertifikat – nur nach positiv bestandener Prüfung
Lt. DGUV 312-906 gilt für die Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person Folgendes:
Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen, dies kann zB erfolgen durch: regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person, Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden, Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen, Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich.
Wir, Fa. Teufelberger Seil Ges.mbH, empfehlen eine Auffrischung mindestens alle 2 Jahre!